Die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten und der Lehrer wird in der Klassenpflegschaft verwirklicht. Mitglieder der Klassenpflegschaft sind Erziehungsberechtigte der Schüler, mit beratender Stimme der Klassenlehrer.
Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse beteiligt. Die Beteiligung umfasst mit Ausnahme der Leistungsbeurteilung die Beratung über:
· Art und Umfang der Hausaufgaben
· Durchführung der Leistungsprüfungen
· Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften
· Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
· Anregungen der Einführung von Lernmitteln
· Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten
Die Erziehungsberechtigten können nach Absprache mit dem Lehrer/ der Lehrerin am Unterricht und an Veranstaltungen der jeweiligen Klasse teilnehmen.
Für die Dauer eines Schuljahres wählt die Klassenpflegschaft aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Einladende leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der anderen Wahlen. Stellt sich der Einladende selbst zur Wahl oder wird er zur Wahl vorgeschlagen,
so benennt das Mitwirkungsorgan aus seiner Mitte ein Mitglied zum Wahlleiter.
Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Klassenpflegschaft haben die Erziehungsberechtigten für jeden von ihnen zu vertretenden Schüler gemeinsam eine Stimme.
Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher verbindlich ihr Einverständnis für eine Kandidatur erklärt haben.
Die Wahlen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter sind geheim, sie sind in getrennten Wahldurchgängen durchzuführen. Für die Wahlen sind von den Mitgliedern Vorschläge zu machen; diese können
mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei jedem geheimen Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Die Gewählten haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.